Börsenordnung

Wir nehmen das österr. Tierschutzgesetz und die behördlichen Auflagen für die Abhaltung unserer Börse zum Wohle der Tiere sehr ernst.

Aus diesem Grund gilt eine strenge Börsenordnung.

 

Diese ist hier nachzulesen:

 

 

BÖRSENORDNUNG (gültig ab 07.10.2018)

 

 

 

  1. Die Organisation der Börse obliegt dem „1.Verein der Aquarien- und Terrarienfreunde Steyr“

  2. Termin ist jeweils der 1. Sonntag im Monat von 08.30-10.30 Uhr beim „GH Gleinker Postcafè“ in 4407 Gleink

  3. Es dürfen nur selbstgezüchtete Zierfische, Wirbellosen und Wasserpflanzen angeboten werden. Das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden, ist strengstens untersagt. Es ist jedoch erlaubt, Tiere und Pflanzen, die aus längerer Haltung (z.B. Aquariumauflösung, Besatzwechsel) des Anbieters stammen, anzubieten.

  4. Der Anbieter ist dazu verpflichtet die behördlichen und finanzrechtlichen Bedingungen einzuhalten. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben.

  5. Es dürfen lediglich Personen als Anbieter auftreten, die Mitglied bei einem Verein des ÖVVÖ oder einer gleichartigen Vereinigung im Ausland sind. Gewerblichen Züchtern und Gewerbetreibenden aus dem Bereich der Vivaristik ist es untersagt, an der Börse als Anbieter teilzunehmen.

  6. Die Verpackung für lebende Tiere muss einen licht- und temperaturgeschützten Transport gewährleisten. Hierfür ist der Anbieter alleine verantwortlich.

  7. Die Anbieter sind verpflichtet, beim Aufbau der Börse mitzuhelfen und für die Abnahme durch den Börsenwart (oder dessen Vertretung) bereit zu sein. Beginn des Aufbaus hierfür ist 07.15 Uhr am Börsentag. Vor Abgabe des unterschriebenen Börsenprotokolls dürfen keine Verkäufe getätigt werden.

  8. Der Verkauf von neuwertigem, im Handel erhältlichem Futter und Zubehör ist nicht erlaubt. Der Anbieter hat sein Angebot mit seinem Namen, dem der angebotenen Tiere und Pflanzen, besondere wichtige Hinweise zur Haltung und den jeweiligen Preisen zu kennzeichnen.

  9. Kranke, verletzte, abgemagerte oder behinderte Tiere sind vom Verkauf ausgeschlossen und müssen gegebenenfalls aus dem Anbieterbecken entfernt werden. Ebenso müssen Fische ein der Art entsprechendes Mindestalter bzw. Mindestgröße vorweisen, im Zweifelsfall ist der Börsenwart oder der Vorstand entscheidungsberechtigt.

  10. Folgende Tiere und Pflanzen dürfen aufgrund der europäischen Verordnung (Nr. 1143/2014) nicht angeboten werden:
    Krebstiere: Eriocheir sinensis (Wollhandkrabbe), Orconectes limosus, Orconectes virilis, Pacifastacus leniusculus, Procambarus clarkii (Amerikanischer Sumpfkrebs), Procambarus sp. (Marmorkrebs); Wasser- und Sumpfpflanzen: Myriophyllum aquaticum, Ludwigia grandiflora, Ludwigia peploides, Lysichiton americanus, Hydrocotyle ranunculoides, Lagarosiphon major, Eichhornia crassipes, Cabomba caroliniana; Fische: Pseudorasbora parva, Perccottus glenii; Amphibien: Lithobates (Rana) catesbeianus (Nordamerikanischer Ochsenfrosch); Reptilien: Trachemys scripta (Rot- und Gelbwangen - Schmuckschildkröte); Schnecken: Pomacea sp. (Apfelschnecken)

  11. Jeder Anbieter muss zu Börsenende (10.30 Uhr) seine Verkaufsbecken geleert, gereinigt und gestapelt in den Lagerraum bringen und beim Abbau der Börsenstände mithelfen. Der Börsenraum muss um spätestens 11 Uhr geräumt sein.

  12. Die Abrechnung erfolgt über die Zentralkassa. Den Anbietern ist es untersagt, Geschäfte abzuschließen, die nicht über die Zentralkassa abgewickelt werden. Als Standgebühr werden von Vereinsmitgliedern 10% des Umsatzes eingehoben. Nicht-Vereinsmitglieder sowie Anbieter, die unangemeldet bzw. ohne beim Aufbau mit zu helfen an der Börse teilnehmen, haben 20% des Umsatzes als Standgebühr zu entrichten. Die Auszahlung an den Anbieter erfolgt erst nachdem dieser die von ihm benützte Ausrüstung gereinigt und weggeräumt hat.

  13. Der Verein haftet in keiner Weise für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der angebotenen Tiere oder Waren. Der Anbieter hat während der Börse zu jeder Zeit anwesend zu sein.

  14. Die Teilnehmer der Börse erklären sich mit dieser Börsenordnung einverstanden. Der Börsenwart (oder dessen Vertretung) ist gegenüber Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann im Falle von Verstößen gegen die oben genannten Bestimmungen den Anbieter zeitlich begrenzt oder endgültig von der Börse ausschließen.

  15. Kurzfristige Änderungen und Ausnahmen sind dem Börsenwart (oder dessen Vertretung) und/oder dem Vorstand vorbehalten.

 

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Börsenordnung und Börsenprotokoll für Anbieter zum Ausdrucken
Boersenordnung_Steyr.docx
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